Satzung 2011 | VFF
Liebe VFF-Mitglieder,
liebe VFF-Interessenten,
um u.a. stets auf eine Basis für kultiviertes und geregeltes Miteinander zurückgreifen zu können, erhalten Sie hier unsere aktuelle VFF-Satzung.
Auf der Mitglieder-Jahresversammlung 2011 in Hannover wurde die neue Satzung mit Zustimmung der Mehrheit der Versammelten verabschiedet.
Ihr Vorstand
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Vereinigung Freier Fußpfleger und Fußpflegerinnen“.
- Als Kurzform wird „Vereinigung Freier FußpflegerInnen”, als Abkürzung “VFF”.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Zweck des Verein ist ein bundesweit tätiger Berufsverband. Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Fußpflege. Der Verein vertritt die berufsständischen und unternehmerischen Interessen seiner ordentlichen Mitglieder und nimmt alle sich daraus ergebenden Funktionen wahr. Sein Zwecke ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäfstbetrieb. Seine Mittel werden nicht für die unmittelbare oder mittelbare Frderung politischer Parteien verwendet.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
a) die Interessenvertretung (vor allem gegenüber Behörden, Verbänden, Institutionen und in der Öffentlichkeit) der Mitglieder und insbesondere der ambulant und / oder stationär tätigen Fußpflegerinnen und Fußpfleger.
b) Veranstaltung und Förderung von Fortbildung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Fußpflege.
c) die Förderung und Vertretung sowohl von wissenschaftlichen als auch praxisorientierten Beiträgen in Fachkreisen.
d) die Förderung des Berufsbildes und des Berufsstandes.
e) die Unterstützung ordentlicher Mitglieder im Bereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen (insbesondere durch rechtliche Beratung im gesetzlich gestatteten Umfang und finanzielle Nothilfen). - Der Verein gibt eine Verbandszeitschrift heraus, die auch Mitteilungsblatt ist und die alle Mitgleider erhalten (FUSS-JOURNAL).
§ 3 – Mitgliedschaft . Eintritt
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Angehörige anderer medizinischer Berufe werden, die im Bereich der medizinischen Fußpflege beruflich tätig sind.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder ha ben kein Wahl- und Stimmrech.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine unterschriebene Beitrittserklärung und der Mitttelung der Aufnahme durch den Vorstand in Textform erwor ben. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 – Mitgliedschaft. Verlust
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
- Mitglieder können aus wichtigem Grund – auch fristlos – vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied die Aufnahemvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt oder sich vereinswidrig verhält. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederverssammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist das Mitglied mindestens eine Jahreszahlung ganz oder teilweise im Verzug oder ist das Mitglied länger als ein Jahr unter dem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Anschrift nicht zu erreichen, kann der Vorstand das Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen.
§ 5 – Mitgliedsbeitrag. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Mitgliedsbeitrag wird zu Jahresbeginn für das Kalenderjahr per Bankeinzug (Lastschriftverfahren) erhoben.
- Über den Jahresbeitrag beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Änderungen des Jahresbeitrags können jeweils zum 1. Januar des Folgejahres erfolgen. Änderungen sind spätestens sechs Wochen vor dem Jahreswechsel durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschift oder gesonderte Mitteilung an die Mitglieder in Textform bekannt zu geben.
- Bei Eintritt eines neuen Mitglieds im Laufe eines Kalenderjahres kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag zeitanteilig nach angefangenen Quartalen ermäßigen.
- Besondere Leistungen des Vereins – z. B. rechtliche Beratung, finanzielle Nothilfen – könnnen nur für Sachverhalte in Anspruch genommen werden, die drei Monate nach Beginn der Mitgleidschaft entstanden sind.
§ 6 – Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandsar beit und regelt insbesondere seine Vertretung im Verhinderungsfall.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfaher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen außerhalb von Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
- Die Mitgleider des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer ovn zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit oder Verlust der Wählbarkeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Block- oder Listenwahl ist zulässig, wenn kein Mitglied eine Einzelwahl verlangt.
- Der Vorstand kann sich bei seiner Arbeit durch weitere Verinsmitglieder unterstützen lassen.
§ 7 – Geschäftsjahr. Rechnungsprüfung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsgrundsätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsmäß erfolgt. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgleiderversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitgleider die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 – Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Mitteilung in der Verbandszeitschrift oder durch Einladung an die Mitglieder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand bestimmt den Ort der Versammlung.
- Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Der Tag des Erscheinens der Verbandszeitschrift / der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
§ 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet, ist auch diese/-r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in.
- Die Vertretung durch ordentliche Mitglieder aufgrund unterschriebener Vollmacht ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als vier Stimmen abgeben.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks (§ 33 Abs. 1 Satz 2) erfordern eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen, für sonstige Satzungsänderungen genügt die einfache Mehrheit.
- Der Auflösung des Vereins erfordert neben der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen die Zustimmung der Mehrheit der vorhandenen ordentlichen Mitgleider. In der Versammlung nicht anwesenden und nicht vertretene Mitglieder können die Zustimmung gebenüber dem Vorstand durch eigenhändig unterschriebene Erklärung abgeben.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich, zu Änderungen des Vereinszwecks eine solche von neun Zehntel der gültigen Stimmen erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine ebensolche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Es müssen zur Auflösung mindestens 51% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein bzw. per Briefwahl ihr Votum abgegeben haben.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 – Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Beschlusses und des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem / der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 12 – Anfall des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung entscheidet, wem das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder des Verlustes der Rechtsfähigkiet anfällt. Der Anfallberechtigten soll so ausgewählt werden, daß das Vermögen für die Förderung der medizinischen Fußpflege verwendet wird.
Der Vorstand
Hamburg, 12. März 2011